Satzung

Satzung Klangkultur – Freundeskreis der Bauer Studios e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Klangkultur – Freundeskreis der Bauer Studios“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Ludwigsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach § 52 Absatz 2.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung von Künstler:innen bei der professionellen Positionierung in der Öffentlichkeit, u.a. durch finanzielle Förderung (siehe hierzu Förder-richtlinien)
  • professionelle Umsetzung und Produktion von Musik in all ihren Spielarten (Konzerte, Produktionen, mediale Dokumentationen)
  • die Musik soll dabei einem breiten Publikum präsentiert und zugänglich gemacht werden (z.B. durch Live-Konzerte, Yellow Box Sessions, digitale und analoge Veröffentlichung von Audio- und Bildproduktionen)

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  • Unterstützung von Künstler:innen bei der professionellen Positionierung in der Öffentlichkeit, u.a. durch finanzielle Förderung (siehe hierzu Förderrichtlinien)
  • professionelle Umsetzung und Produktion von Musik in all ihren Spielarten (Konzerte, Produktionen, mediale Dokumentationen)
  • die Musik soll dabei einem breiten Publikum präsentiert und zugänglich gemacht werden (z.B. durch Live-Konzerte, Yellow Box Sessions, digitale und analoge Veröffentlichung von Audio- und Bildproduktionen)
    (2) Die Aufnahme in den Verein ist in Schriftform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
    (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit den Vorstand zu erweitern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.
(3) Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden (Schriftführer, Pressearbeit). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, innerhalb des ersten Halbjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Einladungen können auch über E-Mail übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Vereinsmitglied delegiert werden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kann bei Vorstandswahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder.
(5) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig. Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Musikförderung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.09.2024 errichtet.
§2.2 wurde am 19.01.2025 geändert.

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